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200 2026 76

Verfügung vom 14. Januar 2026

Bern VerwG · 2026-04-30 · Deutsch BE
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Sachverhalt

A. Der 1977 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) meldete sich am 28. August 2025 beim zuständigen Regionalen Arbeits- vermittlungszentrum (RAV) zur Arbeitsvermittlung an und stellte am 14. Ok- tober 2025 Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. Oktober 2025 (Akten der Arbeitslosenkasse Unia [Unia bzw. Beschwerdegegnerin; act. II] 37 ff. und 89 f.). Die Unia verneinte mit Verfügung vom 23. Oktober 2025 (act. II 29 ff.) die Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. Oktober 2025, da weder die Beitragszeit erfüllt sei noch ein Befrei- ungsgrund vorliege. Die dagegen erhobene Einsprache (act. II 20) wies die Unia mit Entscheid vom 16. Dezember 2025 ab (act. II 1 ff.). B. Mit Eingabe vom 30. Januar 2026 (Postaufgabe 31. Januar 2026) erhob der Versicherte Beschwerde und beantragte die Aufhebung des Einspra- cheentscheids vom 16. Dezember 2025 "sowie eine vollständige Überprü- fung der Sachlage". Mit Beschwerdeantwort vom 24. Februar 2026 schloss die Beschwerde- gegnerin auf Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen (6 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. April 2026, ALV 200 2026 76

- 3 -

E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 16. Dezem- ber 2025 (act. II 1 ff.). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf Arbeitslo- senentschädigung ab dem 1. Oktober 2025 und dabei insbesondere die Erfüllung der Beitragszeit bzw. die Befreiung von der Erfüllung der Bei- tragszeit.

E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). Sie beurteilen offensichtlich begründete oder offensichtlich unbegründete Fälle in Zweier- besetzung (Art. 56 Abs. 3 GSOG).

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

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- 4 - 2. 2.1 Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat, wer ganz oder teil- weise arbeitslos ist, einen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten hat, in der Schweiz wohnt, die obligatorische Schulzeit zurückgelegt und weder das Rentenalter der AHV erreicht hat noch eine Altersrente der AHV bezieht, die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist, vermittlungsfähig ist und die Kontrollvorschriften erfüllt (Art. 8 Abs. 1 AVIG). 2.2 Nach Art. 13 Abs. 1 AVIG erfüllt die Beitragszeit, wer innerhalb der Rahmenfrist (Art. 9 Abs. 3 AVIG) während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat. Die Rahmenfrist für die Bei- tragszeit beginnt zwei Jahre vor dem Tag, an welchem die versicherte Per- son erstmals sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt (Art. 9 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 AVIG). Was eine beitragspflichtige Beschäftigung ist, ergibt sich aus Art. 2 Abs. 1 lit. a AVIG. Danach ist für die Arbeitslosenversiche- rung beitragspflichtig, wer nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) versichert und für Einkommen aus unselbstständiger Tätigkeit beitrags- pflichtig ist (BGE 122 V 249 E. 2b S. 251). 2.3 Gemäss Art. 13 Abs. 4 AVIG kann der Bundesrat für Versicherte, die im Anschluss an eine Tätigkeit in einem Beruf arbeitslos werden, in dem häufig wechselnde oder befristete Anstellungen üblich sind, die Be- rechnung und die Dauer der Beitragszeit unter Berücksichtigung der be- sonderen Gegebenheiten regeln. 2.3.1 Gemäss Art. 8 AVIV gelten als Berufe, in denen häufig wechselnde oder befristete Anstellungen üblich sind, insbesondere: a. Musiker; b. Schauspieler; c. Artist; d. künstlerischer Mitarbeiter bei Radio, Fernsehen oder Film; e. Filmtechniker; f. Journalist. 2.3.2 Versicherten in Berufen mit häufig wechselnden oder befristeten Anstellungen (Art. 8) wird die nach Art. 13 Abs. 1 AVIG ermittelte Beitrags- zeit für die ersten 60 Kalendertage eines befristeten Arbeitsverhältnisses verdoppelt (Art. 12a AVIV).

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- 5 - 2.4 Von der Erfüllung der Beitragszeit ist gemäss Art. 14 Abs. 1 AVIG u.a. befreit, wer innerhalb der Rahmenfrist während insgesamt mehr als zwölf Monaten wegen Schulausbildung, Umschulung oder Weiterbildung (lit. a) oder infolge Krankheit, Unfall oder Mutterschaft (lit. b) nicht in einem Arbeitsverhältnis stand und deshalb die Beitragszeit nicht erfüllen konnte. Nach dem klaren Wortlaut von Art. 14 Abs. 1 AVIG muss die versicherte Person durch einen der in dieser Bestimmung genannten Gründe an der Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung gehindert worden sein. Zwischen dem Befreiungsgrund und der Nichterfüllung der Beitragszeit muss ein Kausalzusammenhang bestehen. Dabei muss das Hindernis während mehr als zwölf Monaten bestanden haben. Denn bei kürzerer Verhinderung bleibt der versicherten Person während der zweijährigen Rahmenfrist genügend Zeit, um eine ausreichende beitragspflichtige Be- schäftigung auszuüben. Da eine Teilzeitbeschäftigung mit Bezug auf die Erfüllung der Beitragszeit einer Vollzeitbeschäftigung gleichgestellt ist (Art. 11 Abs. 4 Satz 1 AVIV), liegt die erforderliche Kausalität zudem nur vor, wenn es der versicherten Person aus einem der in Art. 14 Abs. 1 AVIG genannten Gründe auch nicht möglich und zumutbar war, ein Teilzeitar- beitsverhältnis einzugehen (BGE 141 V 625 E. 2 S. 627, 674 E. 4.3.1 S. 678, 139 V 37 E. 5.1 S. 38; ARV 2020 S. 382 E. 3.3.1). Die Befreiungstatbestände von Art. 14 Abs. 1 AVIG sind im Verhältnis zur Beitragszeit subsidiär. Sie gelangen daher nur zur Anwendung, wenn die in Art. 13 Abs. 1 AVIG verlangte Erfüllung der Mindestbeitragszeit aus den in Art. 14 Abs. 1 AVIG genannten Gründen nicht möglich ist (ARV 2023 S. 386 E. 2.2 = SVR 2024 ALV Nr. 8 S. 29, 8C_143/2023 E. 2.2). 3. 3.1 Die Beschwerdegegnerin setzte die Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 1. Oktober 2023 bis zum 30. September 2025 fest (act. II 1 und 29), was nicht zu beanstanden und denn auch zu Recht unbestritten ist. Weiter ist erstellt und unbestritten, dass der Beschwerdeführer in der Rah- menfrist für die Beitragszeit unter Berücksichtigung der Arbeitsverhältnisse

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- 6 - bei der B.________ vom 1. September 2020 bis 30. November 2023 (act. II 42 f.) und bei der C.________ vom 1. Oktober 2024 bis 15. Juli 2025 (act. II 73 f., 84, 90) nur während insgesamt 11.513 Monaten (B.________: 2 Mo- nate; C.________: 9.513 Monate) eine beitragspflichtige Tätigkeit ausgeübt hat (act. II 1 und 29). Die Mindestbeitragszeit von zwölf Monaten (Art. 13 Abs. 1 AVIG) ist somit nicht erfüllt. Die seit Januar 2025 zusätzlich ausgeübte selbständige Erwerbstätigkeit im Nebenerwerb (Vermittlung von Know-How im ...bereich, Mandate, Auf- tragsarbeiten, Projekte; act. II 53 f., 55 ff.) ist für die Ermittlung der Bei- tragszeit nicht massgebend, da diese keine beitragspflichtige Tätigkeit dar- stellt (vgl. E. 2.2 hiervor). 3.2 Der Beschwerdeführer macht eine Befreiung von der Beitragszeit geltend. Er sei vom 1. Januar bis 30. Juni 2024 in einem ...aufenthalt in ... gewesen und habe dort eine berufsbezogene Weiterbildung absolviert, weshalb er für diese Zeit von der Beitragspflicht zu befreien sei (act. II 20; vgl. auch die Ausführungen in der Beschwerde). Dieser Auffassung kann jedoch nicht gefolgt werden. Der Auslandaufenthalt stellt keine Weiterbil- dung im Sinne des Rechts der Arbeitslosenversicherung dar. Ungeachtet der Frage, ob der besagte Aufenthalt als Weiterbildung im Sinne von Art. 14 Abs. 1 lit. a AVIG anerkannt werden kann, dauerte der...aufenthalt zudem unbestrittenermassen nur sechs Monate, womit ein mehr als zwölf Monate dauerndes Hindernis von der Erfüllung der Beitragszeit offensicht- lich nicht erstellt ist (vgl. E. 2.4 hiervor). Der Beschwerdeführer hatte – trotz der als Weiterbildung geltend gemachten Zeit von sechs Monaten – während der zweijährigen Rahmenfrist genügend Zeit, die Beitragszeit zu erfüllen. Diesbezüglich ist zudem darauf hinzuweisen, dass gemäss ständi- ger höchstrichterlicher Rechtsprechung eine Kumulation ungenügender Beitragszeit mit Zeiten, für welche die versicherte Person von der Erfüllung der Beitragszeit befreit war, ausgeschlossen ist. Damit ist es nicht möglich, fehlende Beitragszeiten mit Zeiten der Befreiung von der Erfüllung der Bei- tragszeit aufzufüllen und umgekehrt (BGE 141 V 674 E. 4.1 S. 677). Anderweitige Hinderungs- oder Befreiungsgründe sind sodann weder er- sichtlich noch werden solche geltend gemacht. Eine Befreiung von der Bei- tragszeit während mindestens zwölf Monaten ist damit nicht erstellt.

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- 7 - 3.3 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er habe freiwillig erst per 1. Oktober 2025 Antrag auf Arbeitslosenentschädigung gestellt, hätte er sich früher angemeldet, so hätte er die Beitragszeit erfüllt (Beschwerde S. 1), ändert dies vorliegend ebenfalls nichts. Es ist gesetzlich geregelt, wie die Rahmenfrist für den Leistungsbezug festzusetzen ist (vgl. E. 2.2 hier- vor). An diese gesetzlichen Vorgaben haben sich die Beschwerdegegnerin und auch das angerufene Gericht zu halten (vgl. Art. 190 der Bundesver- fassung [BV; SR 101]). Eine diesbezügliche "Kulanz" ist – entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers – nicht zulässig. Die Folgen einer ver- späteten Anmeldung hat der Beschwerdeführer selbst zu tragen, zumal er keinerlei Gründe vorträgt, welche ihn an einer früheren Anmeldung gehin- dert hätten. 3.4 Schliesslich macht der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit seiner befristeten Anstellung als ... für die C.________ vom 1. Oktober 2024 bis 15. Juli 2025 (act. II 73 f., 84, 90) erstmals im vorliegenden Ver- fahren geltend, dass bei der Ermittlung der Beitragszeit die ersten 60 Tage dieses befristeten Arbeitsverhältnisses nach Art. 13 Abs. 4 AVIG i.V.m. Art. 12a AVIV doppelt anzurechnen seien (Beschwerde S. 1). Auch dem kann nicht gefolgt werden. Der Beschwerdeführer war zuletzt als ... resp. ... eines ... tätig (act. II 41 und 73; jeweils Ziff. 3). Diese Tätigkeiten fallen nicht unter die in Art. 8 AVIV aufgezählten Berufe, in denen häufig wechselnde oder befristete An- stellungen üblich sind (vgl. E. 2.3.1 hiervor). Diese Aufzählung ist jedoch nicht abschliessend (BGE 137 V 126 E. 4 S. 129 ff.; Urteile des Bundesge- richts 8C_245/2021 vom 4. Juni 2021 E. 4.2 und 8C_429/2020 vom 2. Sep- tember 2020 E. 4.1). Hinsichtlich des Anwendungsbereichs hat das Bun- desgericht festgehalten, dass den in Art. 8 AVIV definierten Berufsgruppen eigen sei, dass ihre Arbeit durch unregelmässige, kurz- oder längerfristige Einsätze mit (möglichen) Arbeitsausfällen zwischen zwei Engagements gekennzeichnet sei und die Tätigkeit mitunter aufgrund ihres produktions- und projektbezogenen Charakters nicht immer planbar sei. Die Unregel- mässigkeit der Tätigkeiten bringe demnach naturgemäss Beschäftigungs- lücken mit sich oder könne sie zumindest mit sich bringen (BGE 137 V 126 E. 4.4 S. 131). Der Umstand allein, dass der Beschwerdeführer in seiner

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- 8 - letzten (unselbständigen) Tätigkeit vor der Arbeitslosigkeit in einer befriste- ten Anstellung tätig war (act. II 73), reicht damit für eine erleichterte Erfül- lung der Beitragszeit im Sinne von Art. 13 Abs. 4 AVIG nicht aus. Auch erfüllt die vom Beschwerdeführer ausgeübte Tätigkeit die vom Bundesge- richt erwähnte Umschreibung nicht. Der Beschwerdeführer arbeitete vor seiner Arbeitslosigkeit für neuneinhalb Monate (1. Oktober 2024 bis 15. Juli

2025) als ... des ... für die C.________ (act. II 73 f., 84, 90) und war damit kommunaler Angestellter. Davor war er – unterbrochen durch den sechs- monatigen Auslandaufenthalt – während über drei Jahren (1. September 2020 bis 30. November 2023) bei der B.________ fest angestellt und tätig (act. II 42 f.). Es sind damit zurück über die letzten Jahre keinerlei Tätigkei- ten ausgewiesen, welche die nach Art. 13 Abs. 4 AVIG geforderte Unre- gelmässigkeit und Kurzfristigkeit mit möglichen Arbeitsausfällen aufweisen. Im Gegenteil: der Beschwerdeführer hatte zwischen dem 1. September 2020 und dem 15. Juli 2025 nur zwei Arbeitsverhältnisse inne. Damit ist offensichtlich, dass er die Voraussetzungen von Art. 13 Abs. 4 AVIG i.V.m. Art. 8 AVIV nicht erfüllt. 3.5 Nach dem Dargelegten ist die Mindestbeitragszeit nicht erreicht und es liegt keine entsprechende Befreiung von deren Erfüllung vor, weshalb kein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung besteht. Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet und abzuweisen. 4. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBI 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG).

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- 9 - Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 1 und Art. 119 Abs. 1 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmun- gen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.
  3. Zu eröffnen (R): - A.________ - Arbeitslosenkasse Unia - Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Recht und Dienste - Staatssekretariat für Wirtschaft – SECO Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

ALV 200 2026 76 SCI/COC/LAB Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 16. April 2026 Verwaltungsrichter Schwegler, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Jakob Gerichtsschreiberin Collatz A.________ Beschwerdeführer gegen Arbeitslosenkasse Unia Kompetenzzentrum D-CH-West, Monbijoustrasse 61, Postfach 3398, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 16. Dezember 2025

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- 2 - Sachverhalt: A. Der 1977 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) meldete sich am 28. August 2025 beim zuständigen Regionalen Arbeits- vermittlungszentrum (RAV) zur Arbeitsvermittlung an und stellte am 14. Ok- tober 2025 Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. Oktober 2025 (Akten der Arbeitslosenkasse Unia [Unia bzw. Beschwerdegegnerin; act. II] 37 ff. und 89 f.). Die Unia verneinte mit Verfügung vom 23. Oktober 2025 (act. II 29 ff.) die Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. Oktober 2025, da weder die Beitragszeit erfüllt sei noch ein Befrei- ungsgrund vorliege. Die dagegen erhobene Einsprache (act. II 20) wies die Unia mit Entscheid vom 16. Dezember 2025 ab (act. II 1 ff.). B. Mit Eingabe vom 30. Januar 2026 (Postaufgabe 31. Januar 2026) erhob der Versicherte Beschwerde und beantragte die Aufhebung des Einspra- cheentscheids vom 16. Dezember 2025 "sowie eine vollständige Überprü- fung der Sachlage". Mit Beschwerdeantwort vom 24. Februar 2026 schloss die Beschwerde- gegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

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- 3 -

6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 1 und Art. 119 Abs. 1 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmun- gen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 16. Dezem- ber 2025 (act. II 1 ff.). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf Arbeitslo- senentschädigung ab dem 1. Oktober 2025 und dabei insbesondere die Erfüllung der Beitragszeit bzw. die Befreiung von der Erfüllung der Bei- tragszeit. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). Sie beurteilen offensichtlich begründete oder offensichtlich unbegründete Fälle in Zweier- besetzung (Art. 56 Abs. 3 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

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- 4 - 2. 2.1 Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat, wer ganz oder teil- weise arbeitslos ist, einen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten hat, in der Schweiz wohnt, die obligatorische Schulzeit zurückgelegt und weder das Rentenalter der AHV erreicht hat noch eine Altersrente der AHV bezieht, die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist, vermittlungsfähig ist und die Kontrollvorschriften erfüllt (Art. 8 Abs. 1 AVIG). 2.2 Nach Art. 13 Abs. 1 AVIG erfüllt die Beitragszeit, wer innerhalb der Rahmenfrist (Art. 9 Abs. 3 AVIG) während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat. Die Rahmenfrist für die Bei- tragszeit beginnt zwei Jahre vor dem Tag, an welchem die versicherte Per- son erstmals sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt (Art. 9 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 AVIG). Was eine beitragspflichtige Beschäftigung ist, ergibt sich aus Art. 2 Abs. 1 lit. a AVIG. Danach ist für die Arbeitslosenversiche- rung beitragspflichtig, wer nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) versichert und für Einkommen aus unselbstständiger Tätigkeit beitrags- pflichtig ist (BGE 122 V 249 E. 2b S. 251). 2.3 Gemäss Art. 13 Abs. 4 AVIG kann der Bundesrat für Versicherte, die im Anschluss an eine Tätigkeit in einem Beruf arbeitslos werden, in dem häufig wechselnde oder befristete Anstellungen üblich sind, die Be- rechnung und die Dauer der Beitragszeit unter Berücksichtigung der be- sonderen Gegebenheiten regeln. 2.3.1 Gemäss Art. 8 AVIV gelten als Berufe, in denen häufig wechselnde oder befristete Anstellungen üblich sind, insbesondere: a. Musiker; b. Schauspieler; c. Artist; d. künstlerischer Mitarbeiter bei Radio, Fernsehen oder Film; e. Filmtechniker; f. Journalist. 2.3.2 Versicherten in Berufen mit häufig wechselnden oder befristeten Anstellungen (Art. 8) wird die nach Art. 13 Abs. 1 AVIG ermittelte Beitrags- zeit für die ersten 60 Kalendertage eines befristeten Arbeitsverhältnisses verdoppelt (Art. 12a AVIV).

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- 5 - 2.4 Von der Erfüllung der Beitragszeit ist gemäss Art. 14 Abs. 1 AVIG u.a. befreit, wer innerhalb der Rahmenfrist während insgesamt mehr als zwölf Monaten wegen Schulausbildung, Umschulung oder Weiterbildung (lit. a) oder infolge Krankheit, Unfall oder Mutterschaft (lit. b) nicht in einem Arbeitsverhältnis stand und deshalb die Beitragszeit nicht erfüllen konnte. Nach dem klaren Wortlaut von Art. 14 Abs. 1 AVIG muss die versicherte Person durch einen der in dieser Bestimmung genannten Gründe an der Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung gehindert worden sein. Zwischen dem Befreiungsgrund und der Nichterfüllung der Beitragszeit muss ein Kausalzusammenhang bestehen. Dabei muss das Hindernis während mehr als zwölf Monaten bestanden haben. Denn bei kürzerer Verhinderung bleibt der versicherten Person während der zweijährigen Rahmenfrist genügend Zeit, um eine ausreichende beitragspflichtige Be- schäftigung auszuüben. Da eine Teilzeitbeschäftigung mit Bezug auf die Erfüllung der Beitragszeit einer Vollzeitbeschäftigung gleichgestellt ist (Art. 11 Abs. 4 Satz 1 AVIV), liegt die erforderliche Kausalität zudem nur vor, wenn es der versicherten Person aus einem der in Art. 14 Abs. 1 AVIG genannten Gründe auch nicht möglich und zumutbar war, ein Teilzeitar- beitsverhältnis einzugehen (BGE 141 V 625 E. 2 S. 627, 674 E. 4.3.1 S. 678, 139 V 37 E. 5.1 S. 38; ARV 2020 S. 382 E. 3.3.1). Die Befreiungstatbestände von Art. 14 Abs. 1 AVIG sind im Verhältnis zur Beitragszeit subsidiär. Sie gelangen daher nur zur Anwendung, wenn die in Art. 13 Abs. 1 AVIG verlangte Erfüllung der Mindestbeitragszeit aus den in Art. 14 Abs. 1 AVIG genannten Gründen nicht möglich ist (ARV 2023 S. 386 E. 2.2 = SVR 2024 ALV Nr. 8 S. 29, 8C_143/2023 E. 2.2). 3. 3.1 Die Beschwerdegegnerin setzte die Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 1. Oktober 2023 bis zum 30. September 2025 fest (act. II 1 und 29), was nicht zu beanstanden und denn auch zu Recht unbestritten ist. Weiter ist erstellt und unbestritten, dass der Beschwerdeführer in der Rah- menfrist für die Beitragszeit unter Berücksichtigung der Arbeitsverhältnisse

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- 6 - bei der B.________ vom 1. September 2020 bis 30. November 2023 (act. II 42 f.) und bei der C.________ vom 1. Oktober 2024 bis 15. Juli 2025 (act. II 73 f., 84, 90) nur während insgesamt 11.513 Monaten (B.________: 2 Mo- nate; C.________: 9.513 Monate) eine beitragspflichtige Tätigkeit ausgeübt hat (act. II 1 und 29). Die Mindestbeitragszeit von zwölf Monaten (Art. 13 Abs. 1 AVIG) ist somit nicht erfüllt. Die seit Januar 2025 zusätzlich ausgeübte selbständige Erwerbstätigkeit im Nebenerwerb (Vermittlung von Know-How im ...bereich, Mandate, Auf- tragsarbeiten, Projekte; act. II 53 f., 55 ff.) ist für die Ermittlung der Bei- tragszeit nicht massgebend, da diese keine beitragspflichtige Tätigkeit dar- stellt (vgl. E. 2.2 hiervor). 3.2 Der Beschwerdeführer macht eine Befreiung von der Beitragszeit geltend. Er sei vom 1. Januar bis 30. Juni 2024 in einem ...aufenthalt in ... gewesen und habe dort eine berufsbezogene Weiterbildung absolviert, weshalb er für diese Zeit von der Beitragspflicht zu befreien sei (act. II 20; vgl. auch die Ausführungen in der Beschwerde). Dieser Auffassung kann jedoch nicht gefolgt werden. Der Auslandaufenthalt stellt keine Weiterbil- dung im Sinne des Rechts der Arbeitslosenversicherung dar. Ungeachtet der Frage, ob der besagte Aufenthalt als Weiterbildung im Sinne von Art. 14 Abs. 1 lit. a AVIG anerkannt werden kann, dauerte der...aufenthalt zudem unbestrittenermassen nur sechs Monate, womit ein mehr als zwölf Monate dauerndes Hindernis von der Erfüllung der Beitragszeit offensicht- lich nicht erstellt ist (vgl. E. 2.4 hiervor). Der Beschwerdeführer hatte – trotz der als Weiterbildung geltend gemachten Zeit von sechs Monaten – während der zweijährigen Rahmenfrist genügend Zeit, die Beitragszeit zu erfüllen. Diesbezüglich ist zudem darauf hinzuweisen, dass gemäss ständi- ger höchstrichterlicher Rechtsprechung eine Kumulation ungenügender Beitragszeit mit Zeiten, für welche die versicherte Person von der Erfüllung der Beitragszeit befreit war, ausgeschlossen ist. Damit ist es nicht möglich, fehlende Beitragszeiten mit Zeiten der Befreiung von der Erfüllung der Bei- tragszeit aufzufüllen und umgekehrt (BGE 141 V 674 E. 4.1 S. 677). Anderweitige Hinderungs- oder Befreiungsgründe sind sodann weder er- sichtlich noch werden solche geltend gemacht. Eine Befreiung von der Bei- tragszeit während mindestens zwölf Monaten ist damit nicht erstellt.

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- 7 - 3.3 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er habe freiwillig erst per 1. Oktober 2025 Antrag auf Arbeitslosenentschädigung gestellt, hätte er sich früher angemeldet, so hätte er die Beitragszeit erfüllt (Beschwerde S. 1), ändert dies vorliegend ebenfalls nichts. Es ist gesetzlich geregelt, wie die Rahmenfrist für den Leistungsbezug festzusetzen ist (vgl. E. 2.2 hier- vor). An diese gesetzlichen Vorgaben haben sich die Beschwerdegegnerin und auch das angerufene Gericht zu halten (vgl. Art. 190 der Bundesver- fassung [BV; SR 101]). Eine diesbezügliche "Kulanz" ist – entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers – nicht zulässig. Die Folgen einer ver- späteten Anmeldung hat der Beschwerdeführer selbst zu tragen, zumal er keinerlei Gründe vorträgt, welche ihn an einer früheren Anmeldung gehin- dert hätten. 3.4 Schliesslich macht der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit seiner befristeten Anstellung als ... für die C.________ vom 1. Oktober 2024 bis 15. Juli 2025 (act. II 73 f., 84, 90) erstmals im vorliegenden Ver- fahren geltend, dass bei der Ermittlung der Beitragszeit die ersten 60 Tage dieses befristeten Arbeitsverhältnisses nach Art. 13 Abs. 4 AVIG i.V.m. Art. 12a AVIV doppelt anzurechnen seien (Beschwerde S. 1). Auch dem kann nicht gefolgt werden. Der Beschwerdeführer war zuletzt als ... resp. ... eines ... tätig (act. II 41 und 73; jeweils Ziff. 3). Diese Tätigkeiten fallen nicht unter die in Art. 8 AVIV aufgezählten Berufe, in denen häufig wechselnde oder befristete An- stellungen üblich sind (vgl. E. 2.3.1 hiervor). Diese Aufzählung ist jedoch nicht abschliessend (BGE 137 V 126 E. 4 S. 129 ff.; Urteile des Bundesge- richts 8C_245/2021 vom 4. Juni 2021 E. 4.2 und 8C_429/2020 vom 2. Sep- tember 2020 E. 4.1). Hinsichtlich des Anwendungsbereichs hat das Bun- desgericht festgehalten, dass den in Art. 8 AVIV definierten Berufsgruppen eigen sei, dass ihre Arbeit durch unregelmässige, kurz- oder längerfristige Einsätze mit (möglichen) Arbeitsausfällen zwischen zwei Engagements gekennzeichnet sei und die Tätigkeit mitunter aufgrund ihres produktions- und projektbezogenen Charakters nicht immer planbar sei. Die Unregel- mässigkeit der Tätigkeiten bringe demnach naturgemäss Beschäftigungs- lücken mit sich oder könne sie zumindest mit sich bringen (BGE 137 V 126 E. 4.4 S. 131). Der Umstand allein, dass der Beschwerdeführer in seiner

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- 8 - letzten (unselbständigen) Tätigkeit vor der Arbeitslosigkeit in einer befriste- ten Anstellung tätig war (act. II 73), reicht damit für eine erleichterte Erfül- lung der Beitragszeit im Sinne von Art. 13 Abs. 4 AVIG nicht aus. Auch erfüllt die vom Beschwerdeführer ausgeübte Tätigkeit die vom Bundesge- richt erwähnte Umschreibung nicht. Der Beschwerdeführer arbeitete vor seiner Arbeitslosigkeit für neuneinhalb Monate (1. Oktober 2024 bis 15. Juli

2025) als ... des ... für die C.________ (act. II 73 f., 84, 90) und war damit kommunaler Angestellter. Davor war er – unterbrochen durch den sechs- monatigen Auslandaufenthalt – während über drei Jahren (1. September 2020 bis 30. November 2023) bei der B.________ fest angestellt und tätig (act. II 42 f.). Es sind damit zurück über die letzten Jahre keinerlei Tätigkei- ten ausgewiesen, welche die nach Art. 13 Abs. 4 AVIG geforderte Unre- gelmässigkeit und Kurzfristigkeit mit möglichen Arbeitsausfällen aufweisen. Im Gegenteil: der Beschwerdeführer hatte zwischen dem 1. September 2020 und dem 15. Juli 2025 nur zwei Arbeitsverhältnisse inne. Damit ist offensichtlich, dass er die Voraussetzungen von Art. 13 Abs. 4 AVIG i.V.m. Art. 8 AVIV nicht erfüllt. 3.5 Nach dem Dargelegten ist die Mindestbeitragszeit nicht erreicht und es liegt keine entsprechende Befreiung von deren Erfüllung vor, weshalb kein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung besteht. Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet und abzuweisen. 4. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBI 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG).

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- 9 - Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R):

- A.________

- Arbeitslosenkasse Unia

- Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Recht und Dienste

- Staatssekretariat für Wirtschaft – SECO Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.